AnfG
Verweise
in § 9 AnfG

AnfG  
Anfechtungsgesetz

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Die Anfechtbarkeit kann im Wege der Einrede geltend gemacht werden, bevor ein vollstreckbarer Schuldtitel für die Forderung erlangt ist; der Gläubiger hat diesen jedoch vor der Entscheidung binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist beizubringen.
Quelle: BMJ
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