AnfG
Verweise
in § 10 AnfG

AnfG  
Anfechtungsgesetz

ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht

Insolvenzrecht u.Ä.

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.
Quelle: BMJ
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