25. BImSchV
Verweise
in § 2 25. BImSchV

25. BImSchV  
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1.
Abgase:
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
2.
Emissionen:
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
Quelle: BMJ
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