25. BImSchV Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
25. BImSchV
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- 1.
- Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;
- 2.
- Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
Quelle: BMJ
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