25. BImSchV
Verweise
in § 1 25. BImSchV

25. BImSchV  
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
1.
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,
2.
Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
Quelle: BMJ
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