StrUG NRW Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW
(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des Strafgesetzbuches einschließlich der befristeten Wiederinvollzugsetzung gemäß § 67h des Strafgesetzbuches und der Unterbringung gemäß § 453c der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 463 der Strafprozeßordnung sowie gemäß § 7 Absatz 1 und § 93a des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden
- 1.bei Personen, die gemäß § 67a Absatz 2 des Strafgesetzbuches aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug einer Maßregel nach § 63 oder § 64 des Strafgesetzbuches überwiesen wurden, und
- 2.wenn nach der Beendigung einer Maßregel (§ 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches) ein Strafrest verbleibt, der durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 67 Absatz 5 Satz 2 Alternative 1 des Strafgesetzbuches als Vollzug der Maßregel fortzusetzen ist.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a der Strafprozeßordnung, der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Beschuldigten nach § 81 Absatz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand eines Beschuldigten nach § 73 des Jugendgerichtsgesetzes, soweit sich aus Bundesrecht oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt und Zweck und Eigenart des Verfahrens nicht entgegenstehen.
Quelle: Justizportal NRW
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