Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.
- Inhaltsverzeichnis
- Objektive Voraussetzungen
- Subsidiarität
- Notstandslage
- Gegenwärtige Gefahr
- Notstandsfähiges Rechtsgut
- Notstandshandlung
- Geeignetheit
- Erforderlichkeit
- Ethische Gesamtabwägung
- Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
- Subjektive Voraussetzung
- Kenntnis der Notstandslage
- Gefahrabwendungswille
Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:
Objektive Voraussetzungen
Subsidiarität
Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.
Notstandslage
Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)
Gegenwärtige Gefahr
Notstandsfähiges Rechtsgut
Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).
Notstandshandlung
Geeignetheit
Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.
Erforderlichkeit
Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.
Ethische Gesamtabwägung
Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).
Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet
Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
- Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
- Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister
- Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))
Subjektive Voraussetzung
Kenntnis der Notstandslage
Gefahrabwendungswille