Suche
Verweise
in § 36 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

Mitglieder des Bundestages, der Bundesversammlung oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die sie in der Körperschaft oder in einem ihrer Ausschüsse getan haben, außerhalb der Körperschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Quelle: BMJ
Import:
Notizen
zu § 36 StGB
Keine Notizen vorhanden.