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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:
wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:
auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB)

Prüfungsschema zum Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB): Täter täuscht über die Begehung, das Bevorstehen oder die Beteiligten gewisser Straftaten.

Täuschungsadressat muss eine Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Tathandlung
  5. Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1 Nr. 1) oder des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 1 Nr. 2).
  6. Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (Abs. 2 Nr. 1) oder einer bevorstehenden rechtswidrigen in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 2 Nr. 2)
  7. Täuschungsadressat
  8. Subjektiver Tatbestand
  9. Rechtswidrigkeit
  10. Schuld
  11. Qualifikation

 

  • Rechtsgut

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Tathandlung

Vortäuschen der Begehung einer rechtswidrigen Tat (Abs. 1 Nr. 1) oder des Bevorstehens einer in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 1 Nr. 2).

Gegenstand der Täuschung ist die Tat selbst.

Vortäuschen = Hervorrufen oder Verstärken eines Verdachts einer straftatbestandsmäßigen (nicht bloß ordnungswidrigen), rechtswidrigen Tat, die in Wirklichkeit nicht begangen wurde

  • Modalität
    Kann durch falsche Behauptungen, sowie durch Schaffen verdachtserregender Beweislagen oder sonstiges verdächtiges Verhalten geschehen (da auch dann unnötige Inanspruchnahme der Rechtspflege; letzteres umstritten bei § 164 StGB).
    Es muss sich nicht um einen bestimmbaren Anderen handeln (auch Selbstbezichtigung oder Verweis auf „Unbekannten“) ausreichend (anders als bei § 164 StGB).

  • Geeignetheit
    Täuschung muss ex ante geeignet sein, die Strafverfolgungsbehörden zu unnützen Maßnahmen zu veranlassen (Arg: Schutzzweck); z.B. nicht bei völlig absurden Schilderungen wie A habe B verhext.

  • Fiktive Tat
    Dem Wortlaut der Nr. 1 („sei“) lässt sich die Voraussetzung entnehmen, dass die behauptete Straftat in Wirklichkeit nicht begangen wurde.

Ist die Handlung tatbestandsmäßig, wenn die Täuschung einen wahren Kern hat?

Beispiel: Behauptung der schweren Körperverletzung, obwohl nur Beleidigung stattfand

  • h.M.: (+) Strafbar, wenn Strafverfolgungsbehörde durch Täuschung zu erheblich höherem Ermittlungsaufwand veranlasst wird.
    Indizien hierfür: (1) Aus Antrags-/Privatklagedelikt wird Offizialdelikt, (2) Aus Vergehen wird Verbrechen.
    (pro) Telos: Auch dann wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgutes möglich.

  • a.A.: (–) Nicht strafbar, solange es sich um dieselbe Tat (im prozessualen Sinne) handelt, die die Strafverfolgungsbehörde nach dem Legalitätsprinzip ohnehin zur Ermittlung verpflichten würd.
    (pro) Wortlaut: Gegenansicht findet keine Stütze im Wortlaut, insb. dann nicht, wenn tatsächlich irgendeine „rechtswidrige Tat“ vorliegt.

 

Täuschen über den Beteiligten an einer rechtswidrigen Tat (Abs. 2 Nr. 1) oder einer bevorstehenden rechtswidrigen in § 126 I StGB genannten Tat (Abs. 2 Nr. 2)

Gegenstand der Täuschung sind Beteiligte an einer rechtswidrigen Tat.

Beteiligte = Alle auf deren Mitwirkung der Erfolg zurückzuführen ist (Täter, Teilnehmer, Nebentäter)

  • Modalität
    Nach h.M. (str.) nicht bei reinem Abwehren des Tatverdachts durch z.B. Leugnen oder Leugnen unter logischer Berufung auf irgendeinen Dritten (‚modifiziertes Leugnen‘); wohl aber bei konkreten Angaben zu Dritten oder Vorlegen von Beweismitteln zu Dritten (‚qualifiziertes Leugnen‘).
    Auch nicht, bei bloßem Erschweren der Tätigkeit der Rechtspflege, z.B. durch Verschaffen eines falschen Alibis für einen tatsächlichen Täter (str.)

  • Geeignetheit
    Die Täuschung muss ex ante geeignet sein, die Strafverfolgungsbehörden zu unnützen Maßnahmen zu veranlassen (Arg: Schutzzweck)

  • Erfolg
    Die Täuschung muss nicht vollständig gelingen („zu täuschen sucht“).

  • Tatsächliche Tat
    •  e.A.: Nur strafbar, wenn tatsächlich eine rechtswidrige Tat vorliegt
      (pro) Wortlaut
    • a.A.: Auch strafbar, wenn der Täter aufgrund konkreter Verdachtsgründe / aufgrund einer rechtlichen Fehlbeurteilung irrig eine rechtswidrige Tat annimmt
      (pro) Telos: Auch in diesem Fall werden unnütze Ermittlungen provoziert

 

Täuschungsadressat

Täuschungsadressat nach Abs. 1 sowie nach Abs. 2 muss eine Behörde (§ 11 I Nr. 7 StGB) oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein.

Beispiele: Staatsanwaltschaften, Polizeistellen, Amtsgerichte (siehe § 158 I StPO) sowie nach h.M. auch parlamentarische Untersuchungsausschüsse

 

 

Subjektiver Tatbestand

  • Der Tatbestand erfordert, dass der Täter „wider besseres Wissen“ täuscht. Der Täter muss also bewussten Vorsatz (dolus directus 2. Grades) bezüglich der Falschheit des Tatvorwurfs haben.
  • Bezüglich der sonstigen Tatbestandsmerkmale (z.B. Täuschungsadressat) genügt wie sonst auch Eventualvorsatz (dolus eventualis).

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

 

Qualifikation

  • Abs. 3 Nr. 1 enthält eine Qualifikation gegenüber Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, wenn das Vortäuschen dienen soll, um nach den in Abs. 3 a.E. genannten Kronzeugenregelungen eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe zu erlangen.

Abs. 3 Nr. 2 und 3 enthalten zwar auch das subjektive Element, von der Kronzeugenregelung profitieren zu wollen, erweitern aber auch den Tatbestand um über § 126 I StGB hinausgehende Delikte. Sie sind daher keine reine Qualifikation, sondern eigene Tatbestände. Beide sind wenig examensrelevant.

 

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