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StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1.
Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:
a)
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
b)
Pflegeeltern und Pflegekinder;
2.
Amtsträger:
wer nach deutschem Recht
a)
Beamter oder Richter ist,
b)
in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
c)
sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen;
2a.
Europäischer Amtsträger:
wer
a)
Mitglied der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union ist,
b)
Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung ist oder
c)
mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Europäischen Union oder von Aufgaben einer auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union geschaffenen Einrichtung beauftragt ist;
3.
Richter:
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist;
4.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter:
wer, ohne Amtsträger zu sein,
a)
bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
b)
bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluß, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen,
beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist;
5.
rechtswidrige Tat:
nur eine solche, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht;
6.
Unternehmen einer Tat:
deren Versuch und deren Vollendung;
7.
Behörde:
auch ein Gericht;
8.
Maßnahme:
jede Maßregel der Besserung und Sicherung, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung;
9.
Entgelt:
jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung.
(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer dadurch verursachten besonderen Folge jedoch Fahrlässigkeit ausreichen läßt.
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB i.V.m. Grunddelikt)

Prüfungsschema zur Erfolgsqualifikation Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB): Täter verursacht durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines Menschen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).
  4. Eintritt der schweren Folge
  5. Kausalität und objektive Zurechnung
  6. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang
  7. Objektive Leichtfertigkeitselemente
  8. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  9. Objektive Vorhersehbarkeit
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld
  12. Subjektive Leichtfertigkeitselemente
  13. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  14. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges
  15. Allg. Schuldelemente

 

 

Tatbestand

Verwirklichung des Grunddelikts (§ 249 oder § 252 oder §§ 253, 255 StGB).

Der Wortlaut spricht selbst nur vom Raub (§§ 249 und 250 StGB). Der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB) sowie die räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) enthalten jedoch jeweils einen Raub, sodass auch diese (quasi als Plus zum Raub) ebenfalls als Vortat infrage kommen.

 

Eintritt der schweren Folge

Tod eines Menschen

  • Raubopfer oder Dritter
  • nicht: Mittäter (str.; (pro) Wortlaut: „Tod eines anderen Menschen“)

 

Kausalität und objektive Zurechnung

Die Verwirklichung des Grunddeliktes muss kausal (conditio sine qua non) für die schwere Folge sein.

Der Täter muss durch die Verwirklichung des Grunddeliktes ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen haben, das sich in der konkret eingetretenen schweren Folge realisiert hat (objektive Zurechnung).

 

Tatspezifischer Gefahrzusammenhang

Gerade die dem Raub typischerweise anhaftende spezifische Gefahr muss sich im Tod eines anderen Menschen realisiert haben.

Bei § 251 StGB ist recht unumstritten, dass der Gesetzgeber damit gerade die von der Raubhandlung - insb. in Form der Gewaltanwendung – ausgehenden Gefahren unter Strafe stellen wollte. Der tatspezifische Gefahrzusammenhang muss daher zwischen der Raubhandlung (und nicht dem Rauberfolg) und dem Tod eines Menschen bestehen.

Beispiel: T schlägt mit dem Baseballschläger mehrfach auf den A ein, um dessen Wohnung ungestört leerräumen zu können. Der A stirbt an den Folgen dieser Behandlung.

Nicht umfasst ist hingegen z.B.: T entwendet dabei auch lebenswichtige Medikamente des A, deren Fehlen zu seinem Tod führt. (Hier ist der Tod nur Folge des Rauberfolges.)

 

Objektive Leichtfertigkeitselemente

Abweichend von der Grundregel des § 18 StGB („fahrlässig“) verlangt der § 251 StGB, dass der Täter „wenigstens leichtfertig“ den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Objektive Vorhersehbarkeit

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter also nicht beachtet, was sich objektiv für einen Menschen in der konkreten Lage aufdrängen muss.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Schuld

Subjektive Leichtfertigkeitselemente

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

Leichtfertigkeit erfordert, dass der Täter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt entsprechend seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. (Rspr.: wird bereits durch Verwirklichung des Grunddeliktes indiziert)

 

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Leichtigkeit erfordert, dass die Möglichkeit des Todes sich für den Täter unter (einschränkender) Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aufgedrängt hat.

 

Allg. Schuldelemente

Siehe für allg. Fälle, in denen die Schuld entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

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