KHGG NRW Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Krankenhäusern und ihren Trägern ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten ein Entgelt oder andere Vorteile zu gewähren, zu versprechen, sich gewähren oder versprechen zu lassen.
(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann die Durchführung einer Absatz 1 widersprechenden Vereinbarung untersagen. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
Quelle: Justizportal NRW
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