IPbpR Fakultativprotokoll Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)
Vorbehaltlich des Artikels 1 können Einzelpersonen, die behaupten, in einem ihrer im Pakt niedergelegten Rechte verletzt zu sein, und die alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft haben, dem Ausschuss eine schriftliche Mitteilung zur Prüfung einreichen.
Quelle: DIMR
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