IPbpR Fakultativprotokoll Fakultativprotokoll zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)
Unabhängig von den Notifikationen nach Artikel 8 Absatz5 dieses Protokolls unterrichtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen alle in Artikel 48 Absatz1 des Paktes bezeichneten Staaten
a) von den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach Artikel 8 ;
b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 9 und vom Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen nach Artikel 11 ;
c) von Kündigungen nach Artikel 12.
Quelle: DIMR
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