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IGH Statut  
Statut des Internationalen Gerichtshofs

(1) Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Er darf nicht mehr als einen Angehörigen des gleichen Staates zählen.
(2) Eine Person, die als Angehörige von mehr als einem Staat betrachtet werden kann, gilt im Hinblick hierauf als Angehörige desjenigen Staates, in dem sie gewöhnlich ihre bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
Quelle: Fedlex
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