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EMRK Protokoll Nr. 7  
Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats
(a) jede Unterzeichung;
(b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
(c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;
(d) jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Quelle: Europarat
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