EMRK Protokoll Nr. 4 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind
Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.
Quelle: Europarat
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