ZPO
References
in § 372 ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
(2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
Source: BMJ
Imported:
  • Show existing Schemata or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 372 ZPO
No notes available.