ZPO
References
in § 134 ZPO

ZPO  
Zivilprozessordnung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
Source: BMJ
Imported:
  • Show existing Schemata or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 134 ZPO
No notes available.