VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
Allgemeines Verwaltungsrecht
Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)
Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.
- Inhaltsverzeichnis
- Allgemeines
- Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
- Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit
- Verfahren, Form
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Tatbestand
- Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
- Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
- Frist
- Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
- Weitergehende Ansprüche
Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.
Allgemeines
Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:
Aufhebung |
|
Rücknahme, § 48 VwVfG |
Widerruf, § 49 VwVfG |
-
Rücknahme
Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden. -
Widerruf
-
Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden.
-
Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).
-
VA |
Belastend |
Begünstigend |
Rechtswidrig |
Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG |
Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG (und Widerruf → Erst-Recht-Schluss) |
Rechtmäßig |
Widerruf, § 49 I VwVfG |
Widerruf, § 49 II, III VwVfG |
Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).
Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit
- Sachliche; instanzielle Zuständigkeit (siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)
- Örtlich zuständig ist die nach § 3 VwVfG zuständige Behörde, § 49 V VwVfG
Verfahren, Form
Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)
Materielle Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).
Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.
Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
Belastender VA |
Begünstigender VA |
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Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE). |
Alle begünst. VA |
Nur leistungsgewährend begünst. VA |
Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt. |
(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt. |
Frist
- Keine Frist für den Widerruf belastender VAs.
- Für begünstigende VAs gilt gem. § 49 II 2 VwVfG bzw. § 49 III 2 VwVfG die Jahresfrist aus § 48 IV VwVfG entsprechend. D.h. die Behörde kann den VA binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme von den widerrufsbegründenden Umständen widerrufen.
Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).
Weitergehende Ansprüche
Belastender VA |
Begünstigender VA |
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(-) da VA rechtmäßig |
Alle begünst. VAs |
Nur leistungsgewährend begünst. VAs |
Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse) |
Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG |