VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
Verwaltungsprozessrecht
- 1.
- Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
- 2.
- Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 3.
- Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
- 4.
- Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
- 5.
- mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
Übersicht: Arten des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsverfahren
Übersicht über die Arten und Rechtsfolgen des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 47; 80, 80a; 123 VwGO je nach statthaftem Hauptsacheverfahren.
Statthaftes Hauptsache-verfahren |
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Vorläufiger Rechtsschutz |
Grds. hat schon der Widerspruch / die Anfechtungsklage selbst aufschiebende Wirkung Entfällt diese gem. § 80 II VwGO: |
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
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Regelungs-inhalt |
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