VSG NRW Verfassungsschutzgesetz NRW
VSG NRW
Verfassungsschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Der empfangenden Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten. Die Vernichtung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Polizei- & Ordnungsrecht
notes
for § 21 VSG NRW
No notes available.