VIVBVEG NRW Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
VIVBVEG NRW
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Der Antrag auf Zulassung der amtlichen Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen Durchführung der freien Unterschriftensammlung ist schriftlich an das für Inneres zuständige Ministerium zu richten. Er bedarf der Unterschrift von mindestens 3.000 Stimmberechtigten. § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. Das Stimmrecht jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners ist durch eine Bestätigung ihrer oder seiner Gemeinde nachzuweisen.
(2) In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit dem Volksbegehren zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(3) Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung dem für Inneres zuständigen Ministerium zugegangen ist.
Source: Justizportal NRW
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