VerfGHG NRW
References
in § 18 VerfGHG NRW

VerfGHG NRW  
Verfassungsgerichtshofgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende des Verfassungsgerichtshofs stellt den Antrag den übrigen Beteiligten mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
Imported:
  • Show existing Schemata or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 18 VerfGHG NRW
No notes available.