Verf NRW Landesverfassung NRW
Verf NRW
Landesverfassung NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.
(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. Frauen und Männer sind entsprechend ihrer Entscheidung an Familien- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt beteiligt.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Show existing Documents or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Staatsrecht II: Grundrechte
notes
for Art. 5 Verf NRW
No notes available.