UmwStG 1995
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in § 2 UmwStG 1995

UmwStG 1995  
Umwandlungssteuergesetz 1995

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

(1)1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre.2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.
Source: BMJ
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