StGB
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in § 68c StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

Strafrecht

Strafrecht AT

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn
1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
Source: BMJ
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte

Prüfungsschema zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): Täter entfernt sich als Beteiligter an einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort, ohne seine Identifikation vor Ort oder nachträglich zu ermöglichen oder vor Ort eine nach den Umständen angemessene Wartefrist hierfür einzuhalten.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Unfall im Straßenverkehr
  5. Täter: Unfallbeteiligter
  6. Tathandlung: Sich-entfernen vom Unfallort
  7. Subjektiver Tatbestand
  8. Rechtswidrigkeit
  9. Schuld
  10. Strafzumessung bei tätiger Reue (Abs. 4)

 

  • Rechtsgut
    Individuelles Feststellungsinteresse der Unfallbeteiligten und Geschädigten zum Zwecke der Durchsetzung oder Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche (nur mittelbar das öffentliche Strafverfolgungsinteresse und der Straßenverkehr).

  • Deliktart
    Tätigkeitsdelikt; echtes Sonderdelikt

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Unfall im Straßenverkehr

Unfall im Straßenverkehr = Jedes plötzlich eintretende Ereignis, das mit den typischen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht und einen nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Kein plötzlich eintretendes Ereignis (und somit kein Unfall) liegt nach h.M. vor, wenn der Täter das Fahrzeug nicht hauptsächlich als Fortbewegungsmittel, sondern ausschließlich als Werkzeug zur Verwirklichung eines sonstigen Erfolges nutzt.
z.B.: Bewusstes Überfahren des verhassten Nachbarn.

 

Öffentlich = Jeder Verkehrsraum, der mit Duldung der Verfügungsberechtigten von der Allgemeinheit, d.h. einem unbestimmten Personenkreis, tatsächlich benutzt wird.

Unerheblich sind also die Eigentumsverhältnisse oder die Widmung. Auch öffentlich sind z.B. private Parkhäuser oder Waschanlagen.

 

Täter: Unfallbeteiligter

Nur ein Unfallbeteiligter kann Täter sein (echtes Sonderdelikt).

Für sonstige Beteiligte kommt ggf. eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB in Betracht.

Unfallbeteiligter = Jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. (Legaldefinition in Abs. 5).

Unfallbeteiligter kann also z.B. auch der Passant oder Beifahrer sein, der den Fahrer abgelenkt hat.

Der Beteiligte muss jedoch nach e.A. (str.) zum Unfallzeitpunkt vor Ort gewesen sein
z.B. nicht der Nachbar, der das Bremskabel durchgeschnitten hat und später zum Unfallort hinzustößt

 

Tathandlung: Sich-entfernen vom Unfallort

Der Unfallbeteiligte erfüllt das Delikt entweder durch ...

  • die Entfernung ohne Ermöglichung der Feststellungen (Abs. 1 Nr. 1),
  • die Entfernung vor Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2),
  • die fehlende Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 2 Nr. 1) oder
  • die fehlende Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach berechtigtem oder entschuldigtem Entfernen (Abs. 2 Nr. 2).

 

Subjektiver Tatbestand

  • Grds. bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis) ausreichend.
  • Bei Tathandlungen nach Abs. 1 ist erforderlich, dass der Täter weiß, dass er (möglicherweise) einen Unfall im Straßenverkehr verursacht hat. Nicht ausreichend ist, dass der Täter dies hätte erkennen können oder müssen.

 

 

Rechtswidrigkeit

Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. Relevant können vorliegend insb. sein:

  • Rechtfertigender Notstand oder Fälle der rechtfertigenden Pflichtenkollision
    z.B. unmittelbare Fahrt ins Krankenhaus aufgrund eigener schwerwiegender Verletzungen oder derer anderer Unfallopfer. Diese gelten nach h.M. jedoch nicht für das Nichtermöglichen nachträglicher Feststellungen iSd Abs. 2.

  • Einwilligung
    Rechtliche Verortung str. (s. Problembox)

Wie ist es rechtlich zu werten ist, wenn das Opfer dem Entfernen vom Unfallort zustimmt?

  • e.A.: Tatbestandsausschließendes Einverständnis

  • h.M.: Rechtfertigende Einwilligung

Aber beachte: Eine mutmaßliche Einwilligung kommt nach h.M. nur bei engen persönlichen Beziehungen zum Opfer oder bei nur ganz geringfügigen Schäden in Betracht.

 

 

Schuld

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.

 

 

Strafzumessung bei tätiger Reue (Abs. 4)

Das Gericht mildert gem. § 142 IV StGB die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann ganz hiervon absehen, wenn der Unfallbeteiligte nachträglich freiwillig die erforderlichen Feststellungen ermöglicht (tätige Reue).

Voraussetzung ist gem. § 142 IV StGB, dass ...

  • es sich um einen Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs handelt,
  • der Unfallbeteiligte dies innerhalb von 48 Stunden nach einem Unfall ermöglicht und
  • dass ein ausschließlich nicht bedeutender Sachschaden entstanden ist.

 

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