StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Verkehrsdelikte (§§ 315 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zu den Verkehrsdelikten der §§ 315, 315a, 315b, 315c und 316 StGB bei Unterteilung in Eingriffe von außen und von innen in die zwei unterschiedlichen Verkehrsbereiche Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr einerseits und Straßenverkehr andererseits.
|
Eingriff von … |
|||
Außen |
Innen |
|||
Eingriff in … |
Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
|
|
|
Straßen-verkehr |
|
|
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 316 StGB
No notes available.