StGB Strafgesetzbuch
Nichtvermögensdelikte
- 1.
- ein Fahrzeug führt, obwohl er
- a)
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- b)
- infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder - 2.
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- a)
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- b)
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- c)
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- d)
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- e)
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- f)
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- g)
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
- 1.
- die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.
- fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
Zerstörung von Bauwerken (§§ 303, 305 StGB)
Prüfungsschema zur Qualifikation der Zerstörung von Bauwerken (§ 305 StGB): Täter zerstört ganz oder teilweise fremde Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen, Eisenbahnen oder andere Bauwerke.
- Inhaltsverzeichnis
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Objektiver Tatbestand der Qualifikation
- Tatobjekt
- Fremdheit
- Katalogobjekt (Abs. 1)
- Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
- Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
- Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
- Damm (Abs. 1 Alt. 4)
- Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
- Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
- Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
- Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
-
Schutzgut
Eigentum
- Deliktart
- Qualifikation zum Grundtatbestand Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
- Nicht: Eigenständiges Delikt
- Siehe auch die Übersicht: Sachbeschädigungsdelikte (§§ 303 ff. StGB)
- Ist die Qualifikation erfüllt, empfiehlt es sich, die objektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem objektiven Tatbestand des Grunddeliktes und die subjektiven Qualifikationsmerkmale direkt nach dem subjektiven Tatbestand des Grunddeliktes zu prüfen.
- Liegt eine Qualifikation nahe, ist diese aber letztlich nicht erfüllt, empfiehlt sich eine getrennte Prüfung.
Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Objektiver Tatbestand des Grunddelikts
Prüfung bzw. (bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Objektiver Tatbestand der Qualifikation
Tatobjekt
Fremdheit
Fremd = Nicht im Alleineigentum des Täters (Sache gehört zumindest auch einem anderen) und nicht herrenlos (vgl. § 959 BGB).
Katalogobjekt (Abs. 1)
Die tauglichen Tatobjekte sind in Abs. 1 abschließend aufgelistet.
Gebäude (Abs. 1 Alt. 1)
Gebäude = Jedes von Dach und Wänden begrenzte Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen oder für den Schutz von Tieren oder Sachen bestimmt und fest mit dem Boden verbunden ist (auch: türen- und fensterlose Rohbauten, Geräteschuppen)
Schiff (Abs. 1 Alt. 2)
Schiff = Zur Fortbewegung auf dem Wasser dienendes Wasserfahrzeug von solcher Größe und Bedeutung, dass es einem Bauwerk gleichzusetzen ist (nicht kleinere Wasserfahrzeuge wie Paddel- oder Schlauchboote)
Brücke (Abs. 1 Alt. 3)
Brücken = Bauwerk von einer gewissen Größe, Festigkeit und Tragfähigkeit (nicht Hängebrücken oder Stege), die einen Verkehrsweg über ein natürliches oder künstliches Hindernis bildet
Damm (Abs. 1 Alt. 4)
Damm = Aus Erdaufschüttungen oder Mauern errichtete Barriere, die Wasser abhält (insb. Deiche, Staudämme)
Gebaute Straße (Abs. 1 Alt. 5)
Gebaute Straße = Von Menschen planmäßig errichtete Land- oder Wasserstraße (insb. Kanäle)
Eisenbahn (Abs. 1 Alt. 6)
Eisenbahn = Nur die Gleisanlagen (nicht Züge, da nicht Bauwerken gleichzusetzen)
Auffangtatbestand: Anderes Bauwerk (Abs. 1 Alt. 7)
Anderes Bauwerk i.S.d. § 305 StGB = Bauliche Anlagen von gewisser Größe und Bedeutung (z.B. Gartenmauer)
Tathandlung
Ganzes oder teilweises Zerstören = Vernichtung der Existenz oder wesentliche Beschädigung selbstständiger, für die Gesamtfunktion wesentlicher Teile, sodass die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig oder zumindest für einzelne Aufgaben ausgeschlossen ist.
Reines Beschädigen (wie i.R.d. Grundtatbestandes § 303 StGB) reicht nicht aus
Subjektiver Tatbestand
Subjektiver Tatbestand des Grunddelikts
Prüfung (bzw. bei getrenntem Aufbau) Verweis auf die vorherige Prüfung des subjektiven Tatbestands des Grunddeliktes der Sachbeschädigung (§ 303 StGB).
Subjektiver Tatbestand der Qualifikation
Mindestens bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (lat. dolus eventualis).
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Siehe für eine Übersicht der möglichen Rechtfertigungsgründe die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.
Schuld
Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Auch diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht.