StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
Delikt |
Handlung |
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
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