StGB
References
in § 265 StGB

StGB  
Strafgesetzbuch

StrafrechtStrafrecht BT

Vermögensdelikte

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Source: BMJ
Imported:
  • Show existing Schemata or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new schemata or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Vermögensdelikte
notes
for § 265 StGB
No notes available.