StGB Strafgesetzbuch
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Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Vermögensdelikte
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Source: BMJ
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Übersicht: Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikte (§§ 242 ff. StGB)
StrafrechtStrafrecht BTVermögensdelikte
Übersicht zu den Eigentums- und Vermögensschädigungsdelikten der §§ 242, 246, 249, 252, 253, 255, 263 und 266 StGB.
Delikt |
Handlung |
§ 246 StGB Unterschlagung |
Zueignung einer Sache |
§ 242 StGB Diebstahl |
Wegnahme einer Sache |
§ 249 StGB Raub |
Wegnahme einer Sache |
§ 252 StGB Räuberischer Diebstahl |
Besitzerhaltung einer bereits weggenommenen Sache |
§ 253, 255 StGB Räuberische Erpressung |
Vermögensschaden
|
§ 263 StGB Betrug |
Vermögensschaden |
§ 266 StGB Untreue |
Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
|
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