StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.
Source: BMJ
Imported:
Übersicht: Prüfungsreihenfolge Tötungsdelikte
StrafrechtStrafrecht BTNichtvermögensdelikte
Übersicht zur Prüfungsreihenfolge der Tötungsdelikte: Mord (§ 211), Totschlag (§ 211), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
- Der nachfolgende Aufbau entspricht der h.L., die den Mord (§ 211 StGB) als Qualifikation des Totschlags (§ 212 StGB) ansieht.
- Die Rspr. sieht beide als eigenständige Delikte an. Hiernach wäre § 211 StGB als speziellere Norm (lex specialis) vor § 212 StGB zu prüfen.
Reihen-folge |
Delikt |
||
1. |
212 StGB (Totschlag) → nicht unter fünf Jahren |
||
(+) Tötungsvorsatz, dann: |
(-) Tötungsvorsatz, dann: |
||
2. |
§ 211 StGB → lebenslang |
§ 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) |
|
(+) |
(-) Körperverletzungsvorsatz, dann: |
||
3. |
Ende |
Ende |
§ 222 StGB (Fahrlässige Tötung) → bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe |
Last edited:
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 193 StGB
No notes available.