StGB Strafgesetzbuch
StGB
Strafgesetzbuch
StrafrechtStrafrecht BT
Nichtvermögensdelikte
(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
- 1.
- Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
- 2.
- einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
- 3.
- für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Source: BMJ
Imported:
- Show existing Documents or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Nichtvermögensdelikte
notes
for § 109f StGB
No notes available.