SchRG Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
SchRG
Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem im Seeschiffsregister eingetragenen Schiff ist erforderlich und genügend, daß der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, daß das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Source: BMJ
Imported:
- Show existing Schemata or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 2 SchRG
No notes available.