SchlärmschG (not in force) Schienenlärmschutzgesetz (not in force)
SchlärmschG (not in force)
Schienenlärmschutzgesetz (not in force)
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung dieses Gesetzes auf den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt. Auf anderen Schienenwegen nimmt die nach Landesrecht zuständige Behörde diese Aufgabe wahr. Die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde bleibt unberührt.
Source: BMJ
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 9 SchlärmschG (not in force)
No notes available.