ROM I-VO Verordnung (EG) Nr. 593/2008
ROM I-VO
Verordnung (EG) Nr. 593/2008
Zivilrecht
Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit
Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.
Source: EURLEX
Imported:
- Show existing Schemata or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new schemata or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Int. Privat- & Wirtschaftsrecht
notes
for Art. 13 ROM I-VO
No notes available.