RiWG
References
in § 4 RiWG

RiWG  
Richterwahlgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.
(2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist notwendig.
(3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.
Source: BMJ
Imported:
  • Show existing Documents or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 4 RiWG
No notes available.