PUAG
References
in § 21 PUAG

PUAG  
Untersuchungsausschussgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Erscheinen ordnungsgemäß geladene Zeugen nicht, so kann der Untersuchungsausschuss ihnen die durch ihr Ausbleiben verursachten Kosten auferlegen, gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro festsetzen und ihre zwangsweise Vorführung anordnen. Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. § 135 Satz 2 der Strafprozessordnung ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 unterbleiben, wenn Zeugen ihr Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigen. Wird das Ausbleiben nachträglich genügend entschuldigt, so sind die nach Absatz 1 getroffenen Anordnungen aufzuheben, wenn die Zeugen glaubhaft machen, dass sie an der Verspätung kein Verschulden trifft.
Source: BMJ
Imported:
  • Show existing Documents or notes
    ... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right.
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 21 PUAG
No notes available.