PAngV Preisangabenverordnung
PAngV
Preisangabenverordnung
ZivilrechtPrivates WirtschaftsrechtWettbewerbsrecht
Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
(1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deutlich lesbar für Kraftfahrer sind, die
- 1.
- auf der Straße heranfahren oder
- 2.
- auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich einfahren.
(2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeitpunkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
Source: BMJ
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Lauterkeitsrecht / unlauterer Wettbewerb
notes
for § 15 PAngV
No notes available.