NachbG NRW Nachbarrechtsgesetz
NachbG NRW
Nachbarrechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer darf die Nachbarwand in voller Dicke auf seine Kosten nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erhöhen, wenn dadurch keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen für den anderen Grundstückseigentümer zu erwarten sind. Für den erhöhten Teil der Nachbarwand gelten die §§ 12, 13 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 bis 4 und 6 entsprechend.
(2) Setzt die Erhöhung eine tiefere Gründung der Nachbarwand voraus, so darf diese unterfangen werden, wenn das
- 1.nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst notwendig und
- 2.öffentlich-rechtlich zulässig ist.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Show existing Documents or notes
... by clicking on or in the legal text on the overview column on the right. - Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Sachenrecht
notes
for § 15 NachbG NRW
No notes available.