LWahlG NRW
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in § 32 LWahlG NRW

LWahlG NRW  
Landeswahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Im Wahlkreis ist derjenige Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(2) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Er hat hierbei die Entscheidungen der Wahlvorstände zugrunde zu legen.
(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten über die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1, dass er gewählt ist.
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