LVOPol NRW
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in § 7 LVOPol NRW

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Laufbahnverordnung der Polizei NRW

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Beamtenrecht

(1) Eine berufliche Entwicklung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die in den Laufbahnabschnitt I eingestellt wurden und die II. Fachprüfung nicht abgelegt haben, aus dem Endamt des Laufbahnabschnitts I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 des Laufbahnabschnitts II ist nach drei Jahren zulässig.
(2) Eine Beförderung ist bis zur Besoldungsgruppe A 11 möglich. Führungsfunktionen können nicht übernommen werden.
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