LVO NRW
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in § 47 LVO NRW

LVO NRW  
Laufbahnverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt und Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 7 des Landesbeamtengesetzes nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.
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