LOG NRW
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in § 7 LOG NRW

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Landesorganisationsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Landesmittelbehörden sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstehenden Behörden, die für einen Teil des Landes und in besonderen Fällen für das ganze Land zuständig sind.
(2) Landesmittelbehörden sind die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen.
(3) Landesmittelbehörden anderer als in Absatz 2 genannter Art dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden.
(4) Sitz und Bezirk der Landesmittelbehörden bestimmt die Landesregierung oder auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung das zuständige Landesministerium. Die Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - das zuständige Landesministerium kann einer Landesmittelbehörde Aufgaben im Bezirk anderer Landesmittelbehörden übertragen; abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
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