LMinG NRW
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in § 8 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Ernennung oder Entlassung erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen gewährt.
(2) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten sie Tagegelder und Entschädigungen für Reisekosten.
(3) Über die Voraussetzungen und die Höhe der Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten werden weitere Bestimmungen gemeinsam von dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium im Wege der Rechtsverordnung erlassen.
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