LHundG NRW Landeshundegesetz NRW
LHundG NRW
Landeshundegesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht
Polizei- & Ordnungsrecht
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird.
Source: Justizportal NRW
Imported:
- Create new documents or notes
... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Polizei- & Ordnungsrecht
notes
for § 9 LHundG NRW
No notes available.