LHO NRW
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in § 14 LHO NRW

LHO NRW  
Landeshaushaltsordnung NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
  1. 1.
    Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben
    1. a)
      in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),
    2. b)
      in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),
    3. c)
      in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);
  2. 2.
    eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;
  3. 3.
    eine Übersicht über die Planstellen der Beamtinnen oder der Beamten und die Stellen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).
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