LFoG NRW
References
in § 7 LFoG NRW

LFoG NRW  
Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen werden im Gebietsentwicklungsplan dargestellt. Der Gebietsentwicklungsplan erfüllt die Funktion eines forstlichen Rahmenplans nach § 7 des Bundeswaldgesetzes.
(2) Die höhere Forstbehörde erarbeitet einen forstlichen Fachbeitrag zum Gebietsentwicklungsplan und schreibt ihn fort. Dabei ist der Forstausschuss bei der höheren Forstbehörde rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören. Das gilt entsprechend für die beteiligten Wald und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse.
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 7 LFoG NRW
No notes available.