LFoG NRW
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in § 16 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung einer Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses sowie der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung der Landwirtschaftskammer und anderer Behörden oder Stellen regelt das Ministerium nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Stimmabgabe eines Beteiligten zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird.
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