KomAbwV NRW
References
in Anlage 2 KomAbwV NRW

KomAbwV NRW  
Kommunalabwasserverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

Anlage 2
(zu § 9 Absatz 1)
Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht richtet sich nach der Größe der Abwasserbehandlungsanlagen, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu entnehmen sind:
2.000 - 9.999 EWzwölf Proben im ersten Jahr
  
 vier Proben in den darauf folgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen
  
1.000 - 49.999 EWzwölf Proben
  
50.000 EW oder mehrvierundzwanzig Proben
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