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in § 21f KiBiz NRW

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Kinderbildungsgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen gewährt das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020 für die Träger von Tageseinrichtungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.
(2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks Weiterleitet.
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